Das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) ist dahingehend zu ändern, dass
1. die Gebühren gemäss Artikel 34 d für Studierende, deren Eltern in der Schweiz steuerpflichtig sind oder während einer zu bestimmenden Zeitspanne waren, höchstens der Teuerung angepasst werde können; dies gilt auch für Studierende, di e während mindestens zwei Jahren in der Schweiz berufstätig waren;
2. für alle anderen Studierenden die Studiengebühr höchstens das Dreifache der für die Studierenden nach Ziffer 1 geltenden Gebühren betragen darf;
3. der Bundesrat für Länder mit tieferen Gebühren, mit welchen ein ausgeglichener Studentenaustausch stattfindet, das Reziprozitätsprinzip einführen kann;
4. die zusätzlichen Einnahmen, die sich aus dem Zuschlag zu den ordentlichen Gebühren ergeben, zweckgebunden für Stipendien, Tutorate oder andere Massnahmen zugunsten der Studierenden verwendet werden.
Begründung
Die beiden ETH's haben in den letzten Jahren eine starke Zunahme ausländischer Studierender verzeichnet. Das ist für international ausgerichtete Hochschulen grundsätzlich begrüssenswert, wirft jedoch die Frage der finanziellen Bevorzugung des sogenannten BildungsausländerInnen auf, deren Eltern im Gegensatz zu Bildungsinländern nicht bereits über ihre Steuern zur Finanzierung der Hochschulen beitragen.
Dies rechtfertigt grundsätzlich eine auch international gängige Differenzierung der Studiengebühren, soweit die Reziprozität mit Ländern ohne oder geringen Studiengebühren bewahrt wird (z.B. Deutschland), und ermöglicht es, mit den zusätzlich generierten Mitteln notwendigen Massnahmen für Studierende aus benachteiligten Verhältnissen zu unterstützen (z.B. Stipendien, Tutorate, die positive Auswirkungen auf TutorInnen wie Studierende zeitigen, günstiger Wohnraum für Studierende, usw.), die heute unter anderem wegen ihrer für Erwerbsarbeit aufgewendeten Zeit geringere Studienerfolgsquoten aufweisen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.
Studierende, die im Rahmen eines europäischen Austauschprogramm für einer Dauer bis 1 Jahr kommen, müssen nicht die dreifache Gebühr bezahlen.